Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 132

Stempelsteuer und Verrechnungssteuer

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.

Zuletzt aktualisiert: 2024