Artikel 48a
Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten: a. Straf- und Massnahmenvollzug; b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche; c. kantonale Hochschulen; d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung; e. Abfallbewirtschaftung; f. Abwasserreinigung; g. Agglomerationsverkehr; h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken; i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses. Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.