Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 87a

Eisenbahninfrastruktur

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85; b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis; c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024