Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen

Artikel 130

Mehrwertsteuer

Einfach erklärt

Der Bund erhebt eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5% und einem reduzierten Satz. Ein Teil des Ertrags fliesst in die AHV und die Krankenversicherung.

Gesetzestext

1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.

3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.

3bisZur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

3terZur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.

3quaterDer Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 87a

Eisenbahninfrastruktur

Einfach erklärt

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur über einen speziellen Fonds. Die Kantone beteiligen sich angemessen.

Gesetzestext

1Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

  • a.höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
  • b.der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
  • c.2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
  • d.2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

3Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 129a

Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen

Einfach erklärt

Der Bund kann für grosse internationale Unternehmensgruppen eine Mindestbesteuerung einführen, orientiert an internationalen Standards.

Gesetzestext

1Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:

  • a.den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
  • b.den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
  • c.den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
  • d.den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 196

Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung

Einfach erklärt

Dieser Artikel enthält Übergangsbestimmungen zur Einführung der Bundesverfassung von 1999, unter anderem zu Verkehr, Steuern, Energie und Eisenbahnprojekten.

Gesetzestext

Ziff. 1: Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr)

Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

Ziff. 2: Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe)

1Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2Diese Abgabe beträgt: Fr.

  • a.für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
  • über 3,5 bis 12 t

650

  • über 12 bis 18 t

2000

  • über 18 bis 26 t

3000

  • über 26 t

4000

  • b.für Anhänger von
  • über 3,5 bis 8 t

650

  • über 8 bis 10 t

1500

  • über 10 t

2000

  • c.für Gesellschaftswagen

650

3Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 anpassen.

5Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 .

Ziff. 3: Übergangsbestimmungen zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur)

1Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.

2bisDer Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.

2terDer Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.

3Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert.

4Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

Ziff. 4: Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)

Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen‑, Bau‑, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

Ziff. 5: Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)

Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

Ziff. 6: Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung)

1Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

Ziff. 7: Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik)

Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

Ziff. 9: Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)

1Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

2Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 nicht angerechnet.

Ziff. 11: Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)

Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

Ziff. 13: Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)

Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.

Ziff. 14: Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer)

1Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.

2Zur Sicherung der Finanzierung der Invalidenversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an: …

3Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.

4Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.

5Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128

Direkte Steuern

Einfach erklärt

Der Bund kann eine Einkommenssteuer (max. 11,5%) und eine Gewinnsteuer (max. 8,5%) erheben. Die Kantone ziehen die Steuern ein und erhalten einen Anteil.

Gesetzestext

1Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:

  • a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
  • b.von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
  • c.

2Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Einfach erklärt

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: der AHV/IV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule).

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.