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Art. 112: Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Vorsorgesystem (3 Säulen) und AHV/IV sind die zwei Hauptpfeiler der Altersvorsorge

Artikel 111

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Einfach erklärt

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: der AHV/IV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule).

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 113

Berufliche Vorsorge

Einfach erklärt

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Zusammen mit der AHV soll sie die gewohnte Lebenshaltung im Alter ermöglichen. Arbeitgeber zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
  • b.Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
  • d.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
  • e.Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

Einfach erklärt

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von älteren und behinderten Menschen zu Hause. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen.

Gesetzestext

1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112a

Ergänzungsleistungen

Einfach erklärt

Wer trotz AHV/IV-Rente nicht genug zum Leben hat, erhält Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 130

Mehrwertsteuer

Einfach erklärt

Der Bund erhebt eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5% und einem reduzierten Satz. Ein Teil des Ertrags fliesst in die AHV und die Krankenversicherung.

Gesetzestext

1Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.

3Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.

3bisZur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

3terZur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.

3quaterDer Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

45 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.