Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Er beachtet dabei folgende Grundsätze: a. Die Versicherung ist obligatorisch. abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen. b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken. c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente. d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst. Die Versicherung wird finanziert: a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen; b. durch Leistungen des Bundes. Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Zuletzt aktualisiert: 2024