Artikel 112a
Ergänzungsleistungen
Einfach erklärt
Wer trotz AHV/IV-Rente nicht genug zum Leben hat, erhält Ergänzungsleistungen von Bund und Kantonen.
Gesetzestext
1Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.