BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 112a
Ergänzungsleistungen
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.
Zuletzt aktualisiert: 2024