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Art. 100: Konjunkturpolitik

Geld- und Währungspolitik (SNB) und Konjunkturpolitik des Bundes sind eng verknüpft

Artikel 99

Geld- und Währungspolitik

Einfach erklärt

Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; die Schweizer Währung ist der Franken. Die Nationalbank führt eine unabhängige Geldpolitik und stellt die Versorgung mit Bargeld sicher. Mindestens zwei Drittel ihres Gewinns gehen an die Kantone.

Gesetzestext

1Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

1bisDie schweizerische Währung ist der Franken.

2Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

2bisDie Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung.

3Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Aktueller Bezug

Wie dieser Artikel heute relevant ist

Aktuell

Verfassungsänderung in Kraft seit 8. März 2026

Mit der Annahme des direkten Gegenentwurfs zur Initiative «Bargeld ist Freiheit» (73,4 % Ja, alle Stände) wurde Art. 99 um zwei Bestimmungen ergänzt: «Die schweizerische Währung ist der Franken» (Abs. 1bis) und «Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung» (Abs. 2bis). Die Volksinitiative selbst wurde abgelehnt.

März 2026

Abstimmung Bargeld & Währung
Aktuell

Bargeld-Initiative

Die Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» will das Recht auf Barzahlung in der Verfassung verankern. Hintergrund ist die zunehmende Digitalisierung des Zahlungsverkehrs und Bedenken über staatliche Kontrolle. Artikel 99 regelt die Geld- und Währungspolitik der Schweiz.

Februar 2025

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Schweizerische Eidgenossenschaft

Einfach erklärt

Die Schweiz besteht aus dem Schweizer Volk und 26 Kantonen. Zusammen bilden sie die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Gesetzestext

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 100

Konjunkturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für eine stabile Wirtschaft und bekämpft Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet dabei mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Gesetzestext

1Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112b

Förderung der Eingliederung Invalider

Einfach erklärt

Der Bund und die Kantone fördern die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.