Artikel 10a
Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
Einfach erklärt
Es ist verboten, das Gesicht im öffentlichen Raum zu verhüllen. Ausnahmen gelten aus Gründen der Gesundheit, Sicherheit, des Klimas oder des Brauchtums. Niemand darf gezwungen werden, sein Gesicht wegen des Geschlechts zu verhüllen.
Gesetzestext
1Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.