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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🏦Sozialversicherung🤝Gesellschaft

Artikel 112b

Förderung der Eingliederung Invalider

Einfach erklärt

Der Bund und die Kantone fördern die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Arbeitsleben und in die Gesellschaft.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48a

Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

Einfach erklärt

Der Bund kann auf Antrag von Kantonen interkantonale Verträge für alle verbindlich erklären, zum Beispiel im Schulwesen, bei Spitälern oder der Abfallentsorgung.

Gesetzestext

1Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

  • a.Straf- und Massnahmenvollzug;
  • b.Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
  • c.kantonale Hochschulen;
  • d.Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
  • e.Abfallbewirtschaftung;
  • f.Abwasserreinigung;
  • g.Agglomerationsverkehr;
  • h.Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
  • i.Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 64a

Weiterbildung

Einfach erklärt

Der Bund legt Grundsätze für die Weiterbildung fest und kann sie fördern.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2Er kann die Weiterbildung fördern.

3Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112

Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

Einfach erklärt

Die AHV/IV ist obligatorisch. Die Renten sollen den Existenzbedarf decken. Die Versicherung wird durch Beiträge der Versicherten und Leistungen des Bundes finanziert.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung ist obligatorisch.
  • abis.Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
  • b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
  • c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
  • d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3Die Versicherung wird finanziert:

  • a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
  • b.durch Leistungen des Bundes.

4Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 66

Ausbildungsbeiträge

Einfach erklärt

Der Bund kann Kantone bei Stipendien unterstützen und die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern.

Gesetzestext

1Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.

2Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

Einfach erklärt

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von älteren und behinderten Menschen zu Hause. Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen.

Gesetzestext

1Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.