Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 112b

Förderung der Eingliederung Invalider

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden. Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen. Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

Zuletzt aktualisiert: 2024