Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz
Verwandt:Art. 29a

Artikel 123a

Artikel 123a

Einfach erklärt

Extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter, die nicht therapierbar sind, werden lebenslang verwahrt.

Gesetzestext

1Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

3Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Rechtsweggarantie

Einfach erklärt

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten das Recht, dass ein Gericht darüber entscheidet.

Gesetzestext

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.