Artikel 139a
Allgemeine Volksinitiative (aufgehoben)
Einfach erklärt
Dieser Artikel wurde aufgehoben.
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Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
100'000 Stimmberechtigte können innerhalb von 18 Monaten eine Änderung der Bundesverfassung verlangen. Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als fertiger Text eingereicht werden. Die Bundesversammlung kann einen Gegenentwurf vorlegen.
1100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Obligatorisches Referendum
Über Verfassungsänderungen und den Beitritt zu internationalen Organisationen müssen Volk und Stände abstimmen (obligatorisches Referendum).
1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
2Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
Fakultatives Referendum
50'000 Stimmberechtigte oder 8 Kantone können innerhalb von 100 Tagen eine Volksabstimmung über Bundesgesetze und bestimmte Verträge verlangen (fakultatives Referendum).
1Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt: a. Bundesgesetze; b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen; d. völkerrechtliche Verträge, die: 1. unbefristet und unkündbar sind, 2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.