Bundesverfassung
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BundesverfassungVolksrechte🗳️Politik & Demokratie

Artikel 142

Erforderliche Mehrheiten

Einfach erklärt

Volksabstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden entschieden. Bei Verfassungsänderungen braucht es zusätzlich die Mehrheit der Kantone (Ständemehr).

Gesetzestext

1Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Volksrechte

Artikel 140

Obligatorisches Referendum

Einfach erklärt

Über Verfassungsänderungen und den Beitritt zu internationalen Organisationen müssen Volk und Stände abstimmen (obligatorisches Referendum).

Gesetzestext

1Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:

  • a.die Änderungen der Bundesverfassung;
  • b.der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
  • c.die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:

  • a.die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
  • a bis.
  • b.die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
  • c.die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
Staatsleitung

Artikel 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Einfach erklärt

Der Ständerat hat 46 Mitglieder. Die meisten Kantone wählen je zwei Vertreter, sechs Halbkantone je einen.

Gesetzestext

1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Schweizerische Eidgenossenschaft

Einfach erklärt

Die Schweiz besteht aus dem Schweizer Volk und 26 Kantonen. Zusammen bilden sie die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Gesetzestext

Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Staatsleitung

Artikel 165

Gesetzgebung bei Dringlichkeit

Einfach erklärt

In dringenden Fällen kann ein Bundesgesetz sofort in Kraft gesetzt werden. Es muss aber befristet sein und wird dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Gesetzestext

1Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

2Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Staatsleitung

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Die Räte können verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden getroffen. Für bestimmte wichtige Beschlüsse braucht es die Mehrheit aller Mitglieder.

Gesetzestext

1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  • a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
  • b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
  • c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.