Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 147

Vernehmlassungsverfahren

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Zuletzt aktualisiert: 2024