Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich. Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über: a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative; b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung; c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung; d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.

Zuletzt aktualisiert: 2024