Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Die Räte können verhandeln, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden getroffen. Für bestimmte wichtige Beschlüsse braucht es die Mehrheit aller Mitglieder.

Gesetzestext

1Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

  • a.die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
  • b.Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
  • c.die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 193

Totalrevision

Einfach erklärt

Eine komplette Neufassung der Verfassung kann vom Volk, einem Rat oder der Bundesversammlung vorgeschlagen werden. Stimmt das Volk zu, werden beide Räte neu gewählt.

Gesetzestext

1Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Volksrechte

Artikel 142

Erforderliche Mehrheiten

Einfach erklärt

Volksabstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmenden entschieden. Bei Verfassungsänderungen braucht es zusätzlich die Mehrheit der Kantone (Ständemehr).

Gesetzestext

1Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 126

Haushaltführung

Einfach erklärt

Der Bund muss seine Ausgaben und Einnahmen langfristig im Gleichgewicht halten (Schuldenbremse). Mehrausgaben müssen in den Folgejahren kompensiert werden.

Gesetzestext

1Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 51

Kantonsverfassungen

Einfach erklärt

Jeder Kanton hat eine demokratische Verfassung, die vom Volk genehmigt werden muss. Der Bund prüft, ob die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht entsprechen.

Gesetzestext

1Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Staatsleitung

Artikel 167

Finanzen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, legt das Budget fest und prüft die Staatsrechnung.

Gesetzestext

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.