Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 159

Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch: a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen; b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen; c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3. Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Zuletzt aktualisiert: 2024