Artikel 161
Instruktionsverbot
Einfach erklärt
Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen frei und ohne Weisungen ab. Sie müssen ihre Interessenbindungen offenlegen.
Gesetzestext
1Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
2Sie legen ihre Interessenbindungen offen.