Artikel 168
Wahlen
Einfach erklärt
Die Bundesversammlung wählt die Bundesräte, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und den General.
Gesetzestext
1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.