Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung

Artikel 144

Unvereinbarkeiten

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören. Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024