Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.

Gesetzestext

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 144

Unvereinbarkeiten

Einfach erklärt

Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat, Ständerat, Bundesrat oder Bundesgericht angehören. Bundesräte und Bundesrichter dürfen kein anderes Amt ausüben.

Gesetzestext

1Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Staatsleitung

Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Staatsleitung

Artikel 168

Wahlen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung wählt die Bundesräte, den Bundeskanzler, die Bundesrichter und den General.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

Staatsleitung

Artikel 149

Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

Einfach erklärt

Der Nationalrat hat 200 Mitglieder, die vom Volk direkt gewählt werden. Die Sitze werden nach Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Gesetzestext

1Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Staatsleitung

Artikel 179

Bundeskanzlei

Einfach erklärt

Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle des Bundesrates und wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler geleitet.

Gesetzestext

Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.