Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 149

Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates

Einfach erklärt

Der Nationalrat hat 200 Mitglieder, die vom Volk direkt gewählt werden. Die Sitze werden nach Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Gesetzestext

1Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 175

Zusammensetzung und Wahl

Einfach erklärt

Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bundesversammlung für vier Jahre gewählt werden. Die verschiedenen Landesteile und Sprachen sollen vertreten sein.

Gesetzestext

1Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Staatsleitung

Artikel 150

Zusammensetzung und Wahl des Ständerates

Einfach erklärt

Der Ständerat hat 46 Mitglieder. Die meisten Kantone wählen je zwei Vertreter, sechs Halbkantone je einen.

Gesetzestext

1Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

Staatsleitung

Artikel 145

Amtsdauer

Einfach erklärt

Nationalräte und Bundesräte werden für vier Jahre gewählt. Bundesrichter haben eine Amtsdauer von sechs Jahren.

Gesetzestext

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

Grundrechte

Artikel 27

Wirtschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihren Beruf frei wählen und ein Geschäft betreiben. Die Wirtschaftsfreiheit ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Staatsleitung

Artikel 148

Stellung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung ist die höchste Gewalt im Bund. Sie besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem Nationalrat und dem Ständerat.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.