Artikel 162
Immunität
Einfach erklärt
Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates können für ihre Äusserungen in den Räten nicht rechtlich belangt werden (Immunität).
Gesetzestext
1Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.