Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 17

Medienfreiheit

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024