Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen📺Medien
Verwandt:Art. 17

Thematische Verbindungen

Art. 17: Medienfreiheit

Medienfreiheit und Radio/TV-Freiheit sind verwandte Kommunikationsfreiheiten

Artikel 93

Radio und Fernsehen

Einfach erklärt

Radio und Fernsehen sind Sache des Bundes. Sie sollen zur Bildung, Meinungsbildung und Unterhaltung beitragen. Ihre Unabhängigkeit ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 17

Medienfreiheit

Einfach erklärt

Die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) sind frei. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2Zensur ist verboten.

3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.