Artikel 93
Radio und Fernsehen
Einfach erklärt
Radio und Fernsehen sind Sache des Bundes. Sie sollen zur Bildung, Meinungsbildung und Unterhaltung beitragen. Ihre Unabhängigkeit ist geschützt.
Gesetzestext
1Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.