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Art. 93: Radio und Fernsehen

Medienfreiheit und Radio/TV-Freiheit sind verwandte Kommunikationsfreiheiten

Artikel 17

Medienfreiheit

Einfach erklärt

Die Medien (Presse, Radio, Fernsehen) sind frei. Zensur ist verboten. Das Redaktionsgeheimnis ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2Zensur ist verboten.

3Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 93

Radio und Fernsehen

Einfach erklärt

Radio und Fernsehen sind Sache des Bundes. Sie sollen zur Bildung, Meinungsbildung und Unterhaltung beitragen. Ihre Unabhängigkeit ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

Grundrechte

Artikel 10

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

Einfach erklärt

Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder hat das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Folter ist verboten.

Gesetzestext

1Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Grundrechte

Artikel 21

Kunstfreiheit

Einfach erklärt

Die Freiheit der Kunst ist geschützt.

Gesetzestext

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 20

Wissenschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Die Freiheit der Wissenschaft und Forschung ist geschützt.

Gesetzestext

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Grundrechte

Artikel 16

Meinungs- und Informationsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Jede Person darf Informationen frei empfangen und weitergeben.

Gesetzestext

1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.