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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 23

Vereinigungsfreiheit

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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