Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte💼Arbeit

Artikel 28

Koalitionsfreiheit

Einfach erklärt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich zusammenschliessen und Gewerkschaften oder Verbände bilden. Streik und Aussperrung sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Gesetzestext

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 23

Vereinigungsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf Vereine gründen, ihnen beitreten oder sich an deren Aktivitäten beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einem Verein beizutreten.

Gesetzestext

1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 113

Berufliche Vorsorge

Einfach erklärt

Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Zusammen mit der AHV soll sie die gewohnte Lebenshaltung im Alter ermöglichen. Arbeitgeber zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
  • b.Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
  • d.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
  • e.Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110

Arbeit

Einfach erklärt

Der Bund kann Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen und Gesamtarbeitsverträge für allgemeinverbindlich erklären. Der 1. August ist bezahlter Bundesfeiertag.

Gesetzestext

1Der Bund kann Vorschriften erlassen über:

  • a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  • b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
  • c.die Arbeitsvermittlung;
  • d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 114

Arbeitslosenversicherung

Einfach erklärt

Die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer obligatorisch. Sie zahlt Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen gegen Arbeitslosigkeit.

Gesetzestext

1Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:

  • a.Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
  • b.Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
  • c.Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Grundsätze

Einfach erklärt

Bund und Kantone unterstützen sich gegenseitig und arbeiten zusammen. Streitigkeiten werden möglichst durch Verhandlung gelöst.

Gesetzestext

1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.