Artikel 28
Koalitionsfreiheit
Einfach erklärt
Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich zusammenschliessen und Gewerkschaften oder Verbände bilden. Streik und Aussperrung sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Gesetzestext
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.