Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen💼Arbeit⚖️Recht & Justiz

Artikel 44

Grundsätze

Einfach erklärt

Bund und Kantone unterstützen sich gegenseitig und arbeiten zusammen. Streitigkeiten werden möglichst durch Verhandlung gelöst.

Gesetzestext

1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Staatsleitung

Artikel 148

Stellung

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung ist die höchste Gewalt im Bund. Sie besteht aus zwei gleichberechtigten Kammern: dem Nationalrat und dem Ständerat.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75

Raumplanung

Einfach erklärt

Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Die Kantone setzen sie um und sorgen für eine sinnvolle Nutzung des Bodens.

Gesetzestext

1Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 59

Militär- und Ersatzdienst

Einfach erklärt

Jeder Schweizer Mann muss Militärdienst leisten oder einen Ersatzdienst absolvieren. Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig. Wer keinen Dienst leistet, zahlt eine Abgabe.

Gesetzestext

1Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 186

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Der Bundesrat pflegt die Beziehungen zu den Kantonen, genehmigt kantonale Erlasse und sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts.

Gesetzestext

1Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Staatsleitung

Artikel 172

Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung pflegt die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen, gewährleistet die Kantonsverfassungen und genehmigt Verträge der Kantone.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.