Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🛡️Sicherheit

Artikel 59

Militär- und Ersatzdienst

Einfach erklärt

Jeder Schweizer Mann muss Militärdienst leisten oder einen Ersatzdienst absolvieren. Für Frauen ist der Militärdienst freiwillig. Wer keinen Dienst leistet, zahlt eine Abgabe.

Gesetzestext

1Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61

Zivilschutz

Einfach erklärt

Der Bund regelt den Zivilschutz zum Schutz von Personen und Gütern bei bewaffneten Konflikten und Katastrophen. Der Schutzdienst ist für Männer obligatorisch, für Frauen freiwillig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Grundrechte

Artikel 40

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Einfach erklärt

Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er regelt ihre Rechte und Pflichten, zum Beispiel bei Wahlen, Militärdienst und Sozialversicherungen.

Gesetzestext

1Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Grundsätze

Einfach erklärt

Bund und Kantone unterstützen sich gegenseitig und arbeiten zusammen. Streitigkeiten werden möglichst durch Verhandlung gelöst.

Gesetzestext

1Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 115

Unterstützung Bedürftiger

Einfach erklärt

Bedürftige Personen werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Sozialhilfe).

Gesetzestext

Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

Grundrechte

Artikel 24

Niederlassungsfreiheit

Einfach erklärt

Schweizerinnen und Schweizer dürfen sich überall in der Schweiz niederlassen. Sie dürfen die Schweiz verlassen und wieder einreisen.

Gesetzestext

1Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.