Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 40

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

Zuletzt aktualisiert: 2024