Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🤝Gesellschaft

Artikel 23

Vereinigungsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf Vereine gründen, ihnen beitreten oder sich an deren Aktivitäten beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einem Verein beizutreten.

Gesetzestext

1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 15

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf frei glauben und ihre Religion wählen. Niemand darf gezwungen werden, einer Religion beizutreten oder religiöse Handlungen auszuführen.

Gesetzestext

1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Grundrechte

Artikel 28

Koalitionsfreiheit

Einfach erklärt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfen sich zusammenschliessen und Gewerkschaften oder Verbände bilden. Streik und Aussperrung sind unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Gesetzestext

1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Grundrechte

Artikel 16

Meinungs- und Informationsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihre Meinung frei bilden, äussern und verbreiten. Jede Person darf Informationen frei empfangen und weitergeben.

Gesetzestext

1Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.