Artikel 23
Vereinigungsfreiheit
Einfach erklärt
Jede Person darf Vereine gründen, ihnen beitreten oder sich an deren Aktivitäten beteiligen. Niemand darf gezwungen werden, einem Verein beizutreten.
Gesetzestext
1Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.