Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte

Artikel 33

Petitionsrecht

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024