Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung⚖️Recht & Justiz

Artikel 191c

Richterliche Unabhängigkeit

Einfach erklärt

Gerichte sind unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Gesetzestext

Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 191b

Richterliche Behörden der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone haben eigene Gerichte für Zivil-, Straf- und öffentlich-rechtliche Fälle.

Gesetzestext

1Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

2Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

Staatsleitung

Artikel 191a

Weitere richterliche Behörden des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

Gesetzestext

1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

Grundrechte

Artikel 29a

Rechtsweggarantie

Einfach erklärt

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten das Recht, dass ein Gericht darüber entscheidet.

Gesetzestext

Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

Staatsleitung

Artikel 190

Massgebendes Recht

Einfach erklärt

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für alle Gerichte und Behörden verbindlich.

Gesetzestext

Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Grundrechte

Artikel 33

Petitionsrecht

Einfach erklärt

Jede Person darf Petitionen (Bitten oder Beschwerden) an Behörden richten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.

Gesetzestext

1Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.