BundesverfassungGrundrechte
Artikel 33
Petitionsrecht
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert: 2024