Bundesverfassung
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BundesverfassungGrundrechte🌍Migration

Artikel 38

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Einfach erklärt

Der Bund regelt, wie man das Schweizer Bürgerrecht erhält oder verliert. Er legt Mindestregeln für die Einbürgerung fest und erleichtert die Einbürgerung für Personen der dritten Ausländergeneration und staatenlose Kinder.

Gesetzestext

1Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3Er erleichtert die Einbürgerung von:

  • a.Personen der dritten Ausländergeneration;
  • b.staatenlosen Kindern.
Zuletzt aktualisiert: 2024

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Grundrechte

Artikel 37

Bürgerrechte

Einfach erklärt

Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Niemand darf wegen seines Bürgerrechts bevorzugt oder benachteiligt werden.

Gesetzestext

1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 121a

Steuerung der Zuwanderung

Einfach erklärt

Die Schweiz steuert die Zuwanderung eigenständig mit jährlichen Höchstzahlen. Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz.

Gesetzestext

1Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 67

Förderung von Kindern und Jugendlichen

Einfach erklärt

Bund und Kantone berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Der Bund kann ausserschulische Jugendarbeit unterstützen.

Gesetzestext

1Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.