Artikel 37
Bürgerrechte
Einfach erklärt
Schweizer Bürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Niemand darf wegen seines Bürgerrechts bevorzugt oder benachteiligt werden.
Gesetzestext
1Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.