Bundesverfassung
Zurück zu: Der Flickenteppich (Föderalismus)
BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🤝Gesellschaft🌐Europa & Aussenpolitik

Artikel 53

Bestand und Gebiet der Kantone

Einfach erklärt

Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen brauchen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 51

Kantonsverfassungen

Einfach erklärt

Jeder Kanton hat eine demokratische Verfassung, die vom Volk genehmigt werden muss. Der Bund prüft, ob die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht entsprechen.

Gesetzestext

1Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Verträge zwischen Kantonen

Einfach erklärt

Die Kantone können untereinander Verträge schliessen und gemeinsame Einrichtungen schaffen. Diese Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

4Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

  • a.nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
  • b.die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

5Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 90

Kernenergie

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Wasser

Einfach erklärt

Der Bund sorgt für den Schutz und die sinnvolle Nutzung der Wasservorkommen. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen und können Gebühren erheben.

Gesetzestext

1Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.