Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 53

Bestand und Gebiet der Kantone

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone. Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses. Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024