Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen⚖️Recht & Justiz

Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 123

Strafrecht

Einfach erklärt

Das Strafrecht ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für Gerichte und Strafvollzug zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

  • a.für die Errichtung von Anstalten;
  • b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
  • c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 90

Kernenergie

Einfach erklärt

Die Gesetzgebung über Kernenergie ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 192

Grundsatz

Einfach erklärt

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Gesetzestext

1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Einfach erklärt

Die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee ist Sache des Bundes.

Gesetzestext

1Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

3Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 53

Bestand und Gebiet der Kantone

Einfach erklärt

Der Bund schützt den Bestand und das Gebiet der Kantone. Änderungen brauchen die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der Kantone.

Gesetzestext

1Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.