Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🗳️Politik & Demokratie

Artikel 192

Grundsatz

Einfach erklärt

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Gesetzestext

1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 195

Inkrafttreten

Einfach erklärt

Eine geänderte Verfassung tritt in Kraft, wenn Volk und Stände sie angenommen haben.

Gesetzestext

Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Volksrechte

Artikel 138

Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

Einfach erklärt

100'000 Stimmberechtigte können innerhalb von 18 Monaten eine komplette Neufassung der Bundesverfassung vorschlagen.

Gesetzestext

1100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

2Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 122

Zivilrecht

Einfach erklärt

Das Zivilrecht (z.B. Vertragsrecht, Familienrecht) ist Sache des Bundes. Die Kantone sind für die Gerichte zuständig.

Gesetzestext

1Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.