Bundesverfassung
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Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Der Bund schützt die Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland.

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1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

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Sicherheit

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Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

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Artikel 27

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Jede Person darf ihren Beruf frei wählen und ein Geschäft betreiben. Die Wirtschaftsfreiheit ist geschützt.

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1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

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Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern sicher, besonders in Krisenzeiten.

Gesetzestext

1Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

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Artikel 192

Grundsatz

Einfach erklärt

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Gesetzestext

1Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.