BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen
Artikel 101
Aussenwirtschaftspolitik
Einfach erklärt
Gesetzestext (Original)
Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland. In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Zuletzt aktualisiert: 2024