Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Aussenwirtschaftspolitik

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland. In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Zuletzt aktualisiert: 2024