Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen💰Geld & Finanzen💼Arbeit

Artikel 103

Strukturpolitik

Einfach erklärt

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Regionen und Wirtschaftszweige unterstützen.

Gesetzestext

Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 101

Aussenwirtschaftspolitik

Einfach erklärt

Der Bund schützt die Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland.

Gesetzestext

1Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 102

Landesversorgung

Einfach erklärt

Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern sicher, besonders in Krisenzeiten.

Gesetzestext

1Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Grundrechte

Artikel 27

Wirtschaftsfreiheit

Einfach erklärt

Jede Person darf ihren Beruf frei wählen und ein Geschäft betreiben. Die Wirtschaftsfreiheit ist geschützt.

Gesetzestext

1Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 94

Grundsätze der Wirtschaftsordnung

Einfach erklärt

Bund und Kantone halten sich an die Wirtschaftsfreiheit und sorgen für gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Abweichungen sind nur erlaubt, wenn die Verfassung es vorsieht.

Gesetzestext

1Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 117a

Medizinische Grundversorgung

Einfach erklärt

Bund und Kantone sorgen für eine gute medizinische Grundversorgung für alle. Die Hausarztmedizin wird als wichtiger Bestandteil anerkannt und gefördert.

Gesetzestext

1Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2Der Bund erlässt Vorschriften über:

  • a.die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
  • b.die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.