Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 102

Landesversorgung

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

Zuletzt aktualisiert: 2024