Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 60

Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes. Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

Zuletzt aktualisiert: 2024