Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 58

Armee

Einfach erklärt

Gesetzestext (Original)

Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen. Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

Zuletzt aktualisiert: 2024