Bundesverfassung
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Artikel 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung sorgt für die äussere und innere Sicherheit, ordnet den Aktivdienst an, prüft Volksinitiativen und spricht Begnadigungen aus.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
  • b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
  • d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
  • e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
  • f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
  • g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
  • h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  • i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
  • k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Der Bundesrat beaufsichtigt die Bundesverwaltung, erstattet der Bundesversammlung Bericht und nimmt Wahlen vor, die keiner anderen Behörde zustehen.

Gesetzestext

1Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
  • b.Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
  • c.Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
  • d.Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 185

Äussere und innere Sicherheit

Einfach erklärt

Der Bundesrat sorgt für die äussere und innere Sicherheit der Schweiz. In Notfällen kann er Verordnungen erlassen und Truppen aufbieten.

Gesetzestext

1Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Aufgaben des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

Gesetzestext

1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58

Armee

Einfach erklärt

Die Schweiz hat eine Armee, die nach dem Milizprinzip organisiert ist. Sie dient der Kriegsverhinderung, der Landesverteidigung und der Unterstützung der zivilen Behörden in Notlagen.

Gesetzestext

1Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.