Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen

Artikel 42

Aufgaben des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist.

Gesetzestext

1Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43a

Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

Einfach erklärt

Der Bund übernimmt nur Aufgaben, die für die Kantone zu gross sind oder einheitlich geregelt werden müssen. Wer von einer Leistung profitiert, trägt die Kosten. Grundversorgung muss für alle gleich zugänglich sein.

Gesetzestext

1Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offenstehen.

5Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Staatsleitung

Artikel 187

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Der Bundesrat beaufsichtigt die Bundesverwaltung, erstattet der Bundesversammlung Bericht und nimmt Wahlen vor, die keiner anderen Behörde zustehen.

Gesetzestext

1Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
  • b.Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
  • c.Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
  • d.Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 173

Weitere Aufgaben und Befugnisse

Einfach erklärt

Die Bundesversammlung sorgt für die äussere und innere Sicherheit, ordnet den Aktivdienst an, prüft Volksinitiativen und spricht Begnadigungen aus.

Gesetzestext

1Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
  • b.Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
  • c.Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
  • d.Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
  • e.Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
  • f.Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
  • g.Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
  • h.Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
  • i.Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
  • k.Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

Staatsleitung

Artikel 191a

Weitere richterliche Behörden des Bundes

Einfach erklärt

Der Bund hat ein Strafgericht und weitere Gerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.

Gesetzestext

1Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

2Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

3Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.