Bundesverfassung
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BundesverfassungAllgemeine Bestimmungen🌐Europa & Aussenpolitik🗳️Politik & Demokratie

Artikel 55

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Einfach erklärt

Die Kantone wirken bei aussenpolitischen Entscheidungen mit, wenn ihre Interessen betroffen sind. Der Bund informiert sie und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Schulwesen

Einfach erklärt

Das Schulwesen ist Sache der Kantone. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, kostenlos und steht allen Kindern offen. Die Kantone sorgen auch für Sonderschulung behinderter Kinder.

Gesetzestext

1Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

4Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

5Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

6Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Aufgaben der Kantone

Einfach erklärt

Die Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllen.

Gesetzestext

Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56

Beziehungen der Kantone mit dem Ausland

Einfach erklärt

Die Kantone können in ihrem Zuständigkeitsbereich Verträge mit dem Ausland schliessen, müssen aber den Bund informieren. Die Verträge dürfen nicht gegen Bundesrecht verstossen.

Gesetzestext

1Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

Staatsleitung

Artikel 180

Regierungspolitik

Einfach erklärt

Der Bundesrat bestimmt die Ziele seiner Politik, plant die staatlichen Tätigkeiten und informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.

Gesetzestext

1Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.