Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 180

Regierungspolitik

Einfach erklärt

Der Bundesrat bestimmt die Ziele seiner Politik, plant die staatlichen Tätigkeiten und informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.

Gesetzestext

1Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

Einfach erklärt

Die Kantone wirken an der Willensbildung des Bundes mit. Der Bund informiert die Kantone über seine Vorhaben und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 81

Öffentliche Werke

Einfach erklärt

Der Bund kann öffentliche Werke errichten und betreiben, wenn sie dem ganzen Land nützen.

Gesetzestext

Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

Staatsleitung

Artikel 158

Öffentlichkeit der Sitzungen

Einfach erklärt

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich.

Gesetzestext

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 55

Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden

Einfach erklärt

Die Kantone wirken bei aussenpolitischen Entscheidungen mit, wenn ihre Interessen betroffen sind. Der Bund informiert sie und holt ihre Meinung ein.

Gesetzestext

1Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Staatsleitung

Artikel 174

Bundesrat

Einfach erklärt

Der Bundesrat ist die Regierung der Schweiz – die oberste leitende und vollziehende Behörde.

Gesetzestext

Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.