Artikel 180
Regierungspolitik
Einfach erklärt
Der Bundesrat bestimmt die Ziele seiner Politik, plant die staatlichen Tätigkeiten und informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.
Gesetzestext
1Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.