Bundesverfassung
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BundesverfassungStaatsleitung🗳️Politik & Demokratie

Artikel 158

Öffentlichkeit der Sitzungen

Einfach erklärt

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich.

Gesetzestext

Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Zuletzt aktualisiert: 2024

Verwandte Artikel

Staatsleitung

Artikel 180

Regierungspolitik

Einfach erklärt

Der Bundesrat bestimmt die Ziele seiner Politik, plant die staatlichen Tätigkeiten und informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit.

Gesetzestext

1Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Grundrechte

Artikel 30

Gerichtliche Verfahren

Einfach erklärt

Jede Person hat das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Gesetzestext

1Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Staatsleitung

Artikel 151

Sessionen

Einfach erklärt

Die Räte treffen sich regelmässig zu Sessionen. Ein Viertel der Mitglieder oder der Bundesrat können eine ausserordentliche Session verlangen.

Gesetzestext

1Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 193

Totalrevision

Einfach erklärt

Eine komplette Neufassung der Verfassung kann vom Volk, einem Rat oder der Bundesversammlung vorgeschlagen werden. Stimmt das Volk zu, werden beide Räte neu gewählt.

Gesetzestext

1Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Staatsleitung

Artikel 156

Getrennte Verhandlung

Einfach erklärt

Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt. Für Beschlüsse müssen beide Räte übereinstimmen.

Gesetzestext

1Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

3Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

  • a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
  • b.die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
  • c.die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
  • d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.